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Vermietungsrichtlinie - PEAKLUMEN GmbH

GÜLTIG AB 01.01.2026

1. Anwendungsbereich und Exklusivität

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten zusätzlich für alle vertraglichen Beziehungen zwischen

PEAKLUMEN GmbH (im Folgenden „PEAKLUMEN“) und ihren Vertragspartnern (im Folgenden als „Veranstalter“ und/oder „Mieter“ bezeichnet).

(2) Diese ergänzenden AGB regeln insbesondere:

  • Veranstaltungen und veranstaltungsbezogene Dienstleistungen,

  • Vermietung von technischem Equipment,

  • Lieferung, Installation, Betrieb, Überwachung, Abbau und verwandte Dienstleistungen.

(3) Abweichende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Veranstalters/Mieters gelten nicht, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich von PEAKLUMEN vereinbart.

2. Angebote und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote von PEAKLUMEN sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Die Bestellung des Veranstalters/Mieters stellt ein verbindliches Vertragsangebot.

Die Bestellung und die Annahme durch PEAKLUMEN erfordern schriftliche Form (z. B. unterschriebenes Dokument, E-Mail).

(3) PEAKLUMEN kann das Angebot bis kurz vor Beginn der Leistung oder Vermietung annehmen, jedoch nicht später als 14 Tage nach Erhalt der Bestellung.

3. Haftung – Allgemeine Grundsätze

(1) PEAKLUMEN haftet unbeschränkt:

  • in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

  • in Fällen von Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

  • gemäß dem zwingenden Produkthaftungsrecht.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet PEAKLUMEN nur für die Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten (Kardinalpflichten), beschränkt auf den vorhersehbaren, typischen Schaden.

(3) Eine weitergehende Haftung ist insoweit ausgeschlossen, als dies gesetzlich zulässig ist.

(4) PEAKLUMEN haftet nicht für Schäden, die resultieren aus:

  • unsachgemäßer Aufstellung, Bedienung oder Demontage durch den Veranstalter/Mieter oder Dritte,

  • Nichteinhaltung von Sicherheitsanweisungen,

  • Wetterbedingungen, sofern keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt,

  • unzureichender, instabiler oder fehlerhafter Stromversorgung.

4. Pflichten des Veranstalters / Mieters

(1) Der Veranstalter/Mieter hat auf eigene Kosten sicherzustellen:

  • eine ausreichende und stabile Stromversorgung (Art und Kapazität sind im Voraus zu klären),

  • unbeschränkten und sofortigen Zugang zur Veranstaltungsstätte zum vereinbarten Zeitpunkt,

  • geeignete Zugangswege .

(2) Für Veranstaltungsorte mit schwierigen Zugängen müssen sichere und angemessene Transportwege zur Bühne bereitgestellt werden

(max. 25% Steigung, min. 2 m Breite).

(3) Alle geltenden Vorschriften (Brandschutz, strukturelle Integrität, elektrische Vorschriften, Bauvorschriften, offizielle Anforderungen usw.) müssen im Voraus an PEAKLUMEN kommuniziert werden.

5. Technikerposition

(1) Der Veranstalter stellt einen Techniker-Tisch mit Mindestabmessungen von

2,00 m × 1,00 m × 0,80 m, mit ungehindertem Blick auf die Bühne.

(2) Die Technikerposition muss ausreichend gegen Witterungseinflüsse, unbefugten Zugang und Gefahren geschützt sein.

(3) Eine Plattform für den Techniker-Tisch wird empfohlen, ist jedoch nicht zwingend erforderlich.

6. Sicherheit und Eingriffsrecht

(1) Wenn PEAKLUMEN technische Geräte betreibt oder überwacht, ist PEAKLUMEN berechtigt, Geräte abzuschalten oder abzubauen, wenn:

  • eine Gefahr für Personen besteht,

  • Schäden an Geräten unmittelbar bevorstehen,

  • offizielle Warnungen (z. B. Unwetterwarnungen) ausgegeben werden.

(2) In solchen Fällen können keine Schadensersatzansprüche gegen PEAKLUMEN geltend gemacht werden, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

7. Werbung

PEAKLUMEN ist berechtigt, eigene Werbematerialien am Veranstaltungsort auszuhängen, sofern dies die legitimen Interessen des Veranstalters nicht unangemessen beeinträchtigt.

8. GEMA und andere Gebühren

Alle GEMA-Gebühren, Lizenzgebühren und vergleichbare Kosten trägt ausschließlich der Veranstalter/Mieter.

9. Rauch- und Brandmelder

(1) Der Veranstalter/Mieter hat in Abstimmung mit den zuständigen Behörden sicherzustellen, dass relevante Rauch- und Brandmelder während des Aufbaus und Abbaus deaktiviert sind.

(2) Der Veranstalter/Mieter haftet für Schäden oder Kosten, die aufgrund von Nichteinhaltung entstehen.

10. Stornierung durch den Veranstalter / Mieter

(1) Stornierungen bedürfen der Schriftform.

(2) Folgende Stornogebühren gelten:

  • bis zu 3 Monate vor Beginn:25%,

  • 3 bis 1 Monat vor Beginn:50%,

  • bis zu 3 Tage vor Beginn:80%.

(3) Entscheidend ist der Eingang der Stornierungsmitteilung bei PEAKLUMEN.

(4) Der Veranstalter/Mieter trägt das alleinige wirtschaftliche und finanzielle Risiko der Veranstaltung.

PEAKLUMEN ist nicht verpflichtet, Preise zu reduzieren oder Ansprüche aufgrund mangelnden Erfolgs zu erlassen.

11. Stornierung durch PEAKLUMEN

(1) PEAKLUMEN kann aus wichtigen Gründen vom Vertrag zurücktreten..

(2) PEAKLUMEN kann vor der Leistung vom Vertrag zurücktreten, wenn eine Fortsetzung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien nicht vernünftigerweise zu erwarten ist.

(3) PEAKLUMEN ist nicht verpflichtet, einen Ersatzdienstleister bereitzustellen.

12. Mietzeit

(1) Die Mietzeit beginnt, wenn die Ausrüstung das Lager von PEAKLUMEN verlässt, und endet bei Rückgabe im Lager.

(2) Teilweise Tage zählen als volle Miettage.

Besondere Vereinbarungen (z.B. die Regelung bis 12:00 Uhr) bleiben anwendbar.

(3) Nicht zurückgegebene Ausrüstung verlängert automatisch die Mietzeit.

13. Zustand, Verlust und Rückgabe der Ausrüstung

(1) Mietgeräte müssen mit der gebotenen Sorgfalt behandelt werden.

(2) Verlust oder Beschädigung werden zum Wiederbeschaffungswert berechnet.

(3) Kleine Zubehörteile gelten als verloren, wenn sie nicht zurückgegeben werden.

14. Versicherung

Der Mieter muss die Mietgeräte angemessen gegen Verlust, Diebstahl, Beschädigung und Haftpflicht Dritter versichern.

Der Nachweis über die Versicherung muss auf Anfrage vorgelegt werden.

15. Genehmigungen und Zulassungen

Alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Zulassungen müssen rechtzeitig und auf eigene Kosten vom Veranstalter/Mieter eingeholt werden.

16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Es gilt deutsches Recht.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist82439 Großweil, soweit rechtlich zulässig.

17. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Die unwirksame Bestimmung wird durch eine rechtlich zulässige Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.